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Die Mitgliedstaaten führen während festgelegter Zeiträume risikobasierte Erhebungen durch, um mindestens Folgendes zu prüfen: Diese Erhebungen werden in allen Gebieten durchgeführt, in denen der betreffende Schädling — soweit bekannt — bisher nicht auftrat. Diese Erhebungen brauchen nicht in Bezug auf Schädlinge durchgeführt zu werden, für die unzweifelhaft feststeht, dass sie sich in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgrund seiner ökologisch-klimatischen Bedingungen oder des Fehlens der betreffenden Wirtsarten nicht ansiedeln oder ausbreiten können.
das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen und
Anzeichen und Symptome eines Befalls mit Schädlingen, für die die Maßnahmen nach Artikel 29 oder gemäß Artikel 30 Absatz 1 erlassene Maßnahmen gelten.
Das Konzept der Erhebungen gemäß Absatz 1 beruht auf dem Risiko des Auftretens des Schädlings in dem von der jeweiligen Erhebung erfassten Gebiet. Diese Untersuchungen umfassen mindestens visuelle Untersuchungen durch die zuständige Behörde und, soweit angebracht, Probenahmen und die Durchführung von Tests. Sie werden an allen geeigneten Orten durchgeführt und erstrecken sich gegebenenfalls auch auf den Betrieb und das Gelände, die Fahrzeuge, Maschinen und Verpackungen, die von den Unternehmern und anderen Personen genutzt bzw. verwendet werden. Sie beruhen auf anerkannten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den betreffenden Schädling nachzuweisen. Bei diesen Erhebungen werden die wissenschaftlichen und technischen Nachweise und alle weiteren geeigneten Informationen in Bezug auf das Auftreten der betreffenden Schädlinge berücksichtigt.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres Bericht über die Ergebnisse der im vorherigen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen gemäß Absatz 1. Diese Berichte enthalten Informationen über den Ort der Erhebungen, den Zeitpunkt der Erhebungen, die betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände, die Zahl der Inspektionen und Probenahmen sowie das Ergebnis für jeden der betreffenden Schädlinge. Diese Berichte werden über das elektronische Meldesystem gemäß Artikel 103 übermittelt. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Formvorgaben für diese Berichte vorgeben sowie Anweisungen zu dessen Ausfüllen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 107 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Erhebungen nach Absatz 4 Buchstabe b werden zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneter Intensität durchgeführt, sodass die Möglichkeit besteht, den…
Gemäß Artikel 22 Absatz 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den…
Artikel 41 der Verordnung (EU) 2016/2031 enthält die Bestimmung, das Auftreten von Unionsquarantäneschädlingen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen…
Hat eine zuständige Behörde den Verdacht oder liegen ihr Nachweise dafür vor, dass ein Unionsquarantäneschädling oder ein Schädling, für den gemäß Artikel 30…
Die Kommission stellt im Wege eines Durchführungsrechtsakts eine Liste der Schädlinge auf, die in Bezug auf das Gebiet der Union die Bedingungen des Artikels 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.