Erwägungsgrund 16 32024R3242
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Auswirkungen von Naturkatastrophen auf den Agrar- und Lebensmittelsektor sowie den Forstsektor der Union durch die Bereitstellung befristeter Sonderunterstützung durch den ELER anzugehen und abzufedern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.