Erwägungsgrund 6 32024R3242
Damit die Mitgliedstaaten die Folgen von am oder nach dem 1. Januar 2024 auftretenden Naturkatastrophen gänzlich bewältigen können, sollte es ihnen gestattet sein, Vorhaben für eine Unterstützung auszuwählen, die physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt wurden, bevor der Antrag auf Finanzmittel im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bei der Verwaltungsbehörde eingereicht wurde, sofern diese Vorhaben als Antwort auf solche Naturkatastrophen erfolgen.