Erwägungsgrund 4 32024R3242
Der ELER-Programmplanungszeitraum wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2220 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, wobei die Umsetzung bis zum 31. Dezember 2025 andauert. Die Verordnung (EU) 2020/2220 enthält auch Übergangsbestimmungen, die während dieses Verlängerungszeitraums gelten. Da sich der ELER derzeit in diesem verlängerten Umsetzungszeitraum befindet, sollten die Bedingungen für die neue Maßnahme festgelegt und weitere Haushaltsflexibilitäten in Bezug auf den Schwellenwert für das Regressionsverbot durch eine Änderung der Verordnung (EU) 2020/2220 vorgesehen werden.