Erwägungsgrund 5 32024R3242
Um für mehr Haushaltsflexibilität zu sorgen, um Mittel für die neue Maßnahme und die bestehende Teilmaßnahme zur Wiederherstellung von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial umzuschichten, und gleichzeitig die geplanten Investitionen und Maßnahmen in den Bereichen Katastrophenprävention und -vorsorge sowie Anpassung an den Klimawandel fortzusetzen, um die Auswirkungen der immer häufiger auftretenden klimabedingten Katastrophen abzufedern, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, den Schwellenwert für das Regressionsverbot um höchstens 15 Prozentpunkte, nicht jedoch unter den Mindestschwellenwert von 30 %, zu senken.