Erwägungsgrund 4 32024R0868
Um ein klares und einheitliches Vorgehen zu ermöglichen, mit dem ein angemessener Schutz personenbezogener Daten sichergestellt wird, sollte der in dem Beschluss 2009/917/JI verwendete Begriff „schwere Zuwiderhandlungen“ durch den in der Richtlinie (EU) 2016/680 verwendeten Begriff „Straftaten“ ersetzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Tatsache, dass eine bestimmte Handlung nach dem Strafrecht eines Mitgliedstaats verboten ist, an sich bereits eine gewisse Schwere der Zuwiderhandlung impliziert. Darüber hinaus sollte sich der Zweck des ZIS auf die Unterstützung bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne des Beschlusses 2009/917/JI beschränken, d. h. auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften, auf die sich die Zuständigkeit der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten erstreckt und die daher für den Zoll von besonderer Bedeutung sind. Daher ist die Einstufung als Straftat zwar eine notwendige Voraussetzung, doch werden nicht alle Straftaten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von dem Beschluss 2009/917/JI erfasst. So sind beispielsweise die Straftaten des illegalen Drogenhandels, des illegalen Waffenhandels und der Geldwäsche von dem Beschluss 2009/917/JI erfasst. Ferner ist die Ersetzung des Begriffs „schwerwiegende Zuwiderhandlungen“ durch den Begriff „Straftaten“ nicht so zu verstehen, dass sie die besonderen Anforderungen des Beschlusses 2009/917/JI in Bezug auf die Aufstellung und Übermittlung eines Verzeichnisses von Straftaten durch die einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, bei denen bestimmte Voraussetzungen für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke erfüllt sind, berührt.