Erwägungsgrund 5 32024R0868
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Beschlusses 2009/917/JI unterliegen die Mitgliedstaaten unbeschadet besonderer Vorschriften jenes Beschlusses ihren gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften; die Kommission unterliegt den in der Verordnung (EU) 2018/1725 niedergelegten Vorschriften, Europol den in der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten Vorschriften und Eurojust den in der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates niedergelegten Vorschriften. In diesen Rechtsakten sind unter anderem die Pflichten und Zuständigkeiten der Verantwortlichen, der gemeinsamen Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter sowie das Verhältnis zwischen ihnen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten geregelt. Die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden, die mit der Überwachung und Sicherstellung der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 in jedem Mitgliedstaat betraut sind, sollten für die Überwachung und Sicherstellung der Anwendung der in dem Beschluss 2009/917/JI niedergelegten Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats zuständig sein. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte dafür zuständig sein, die Anwendung der in dem Beschluss 2009/917/JI niedergelegten Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten durch die Kommission, Europol und Eurojust zu überwachen und sicherzustellen.