Erwägungsgrund 9 32024R0868
Nach den Artikeln 1, 2 und 2a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks ist Dänemark durch den Beschluss 2009/917/JI gebunden und beteiligt sich somit an der Annahme dieser Verordnung.