Erwägungsgrund 7 32024R0868
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Beschlusses 2009/917/JI umfasst die Verarbeitung, den Austausch und die anschließende Nutzung einschlägiger Informationen für die in Artikel 87 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Zwecke. Im Interesse der Kohärenz und des wirksamen Schutzes personenbezogener Daten sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Beschluss 2009/917/JI dem Unionsrecht und nationalem Recht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, entsprechen.