Erwägungsgrund 6 32024R0868
Damit für eine optimale Sicherung der Daten im ZIS gesorgt ist, gleichzeitig der Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörden verringert wird und die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates eingehalten wird, sollte das Verfahren für die Speicherung personenbezogener Daten im ZIS vereinfacht werden, indem die Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung, ob die Speicherung der personenbezogenen Daten notwendig ist, aufgehoben und eine maximale Speicherdauer von fünf Jahren festgelegt wird, die um weitere zwei Jahre verlängert werden kann, sofern diese Verlängerung begründet ist. Diese Speicherdauer ist angesichts der üblichen Dauer eines Strafverfahrens und der Tatsache, dass die Daten für gemeinsame Zollaktionen und Untersuchungen benötigt werden, erforderlich und verhältnismäßig.