Erwägungsgrund 17 32025R2052
Bestimmte externe Netzteile sollten — insbesondere aus Sicherheitsgründen — von den Interoperabilitätsaspekten dieser Verordnung ausgenommen werden, wenn sie aufgrund sektorspezifischer Rechtsvorschriften besonderen Anforderungen unterliegen (z. B. in einer feuchten Umgebung eingesetzte externe Netzteile, externe Netzteile für Produkte wie Spielzeug, für die andere spezifische Anforderungen gelten, und externe Netzteile, die besonderen Betriebsbedingungen wie einer hohen elektrostatischen Entladung unterliegen). Darüber hinaus sollten externe Netzteile für Produkte, die dauerhaft an festen Orten in Gebäuden installiert sind, z. B. für elektrische Rollos, WLAN-Internet-Zugangspunkte an Wänden oder Decken oder an der Wand montierte Steuertafeln, ebenfalls von den Interoperabilitätsanforderungen ausgenommen werden, da Einschränkungen für die Installation ihrer Stromversorgungskabel bestehen können.