Erwägungsgrund 29 32025R2052
Die Verordnung (EU) 2019/1782 sollte mit Wirkung vom 14. Dezember 2028 aufgehoben werden, mit Ausnahme der Anhänge I, II und III, die noch fünf Jahre nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung weiter gelten sollten. So können externe Netzteile vorübergehend als Ersatzteile in Verkehr gebracht werden, um die mit ihnen betriebenen Geräte, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, weiter verwenden zu können. Das als Ersatzteil dienende externe Netzteil sollte in diesem Fall den Ökodesign-Anforderungen unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des ursprünglichen externen Netzteils galten. Darüber hinaus sollte aufgrund der technischen Neuartigkeit das Inverkehrbringen von externen USB-PD-Netzteilen mit einem erweiterten Leistungsbereich von über 100 W, die zwar die Energieeffizienzanforderungen der Verordnung (EU) 2019/1782, nicht aber die der vorliegenden Verordnung erfüllen, noch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung möglich sein.