Erwägungsgrund 15 32023R2844
Die Entscheidung, ob ein Fall als Angelegenheit mit grenzüberschreitenden Bezügen anzusehen ist, sollte nach den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten getroffen werden. Wird in den in den Anhängen I und II aufgeführten Rechtsakten ausdrücklich festgelegt, dass die Kommunikation zwischen zuständigen Behörden durch nationales Recht geregelt werden sollte, sollte diese Verordnung nicht zur Anwendung kommen.