Erwägungsgrund 9 32025R0651
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 dürfen Lebensmittelzusatzstoffe nur in den in Anhang II ausdrücklich vorgesehenen Fällen in unbehandelten Lebensmitteln verwendet werden.
Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 dürfen Lebensmittelzusatzstoffe nur in den in Anhang II ausdrücklich vorgesehenen Fällen in unbehandelten Lebensmitteln verwendet werden.