Erwägungsgrund 11 32025R0660
Er vertrat die Auffassung, dass die Beschränkung unter normalen Umständen ohne Übergangsfrist sofort umgesetzt werden könnte, wies jedoch darauf hin, dass die derzeitigen Handelssanktionen gegen Russland die kurzfristige Verfügbarkeit einiger der in Betracht gezogenen Alternativen beeinträchtigen könnten, und sprach sich daher anstelle des vollständigen Verzichts auf einen Übergangszeitraum für einen einjährigen Übergangszeitraum aus, um eine Unterbrechung der Lieferketten zu vermeiden. Der SEAC stimmte jedoch der Agentur in Bezug auf den für den Übergangszeitraum festzulegenden vorläufigen PAK-Konzentrationsgrenzwert nicht zu. Unter Berücksichtigung der Bedenken hinsichtlich der kurzfristigen Verfügbarkeit von Ökoharzen und Naturharzen aufgrund der Handelssanktionen hielt der SEAC einen vorläufigen Konzentrationsgrenzwert für die 18 Indikator-PAK von 0,1 Gew.-% der Wurfscheibe aus Ton während des einjährigen Übergangszeitraums für gerechtfertigt. Durch einen solchen Konzentrationsgrenzwert für die 18 Indikator-PAK würden PAK-Konzentrationen in Wurfscheiben aus Ton oberhalb dieses Grenzwerts unverzüglich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beschränkung verboten. Damit wären das Inverkehrbringen und die Verwendung von Wurfscheiben aus Ton, die diesem Konzentrationsgrenzwert nicht entsprechen, verboten; dies hätte zur Folge, dass CTPHT und Erdölpech nicht mehr als Bindemittel in Wurfscheiben aus Ton verwendet werden könnten und eine stärkere Emissionsminderung als bei einem Konzentrationsgrenzwert von 1 Gew.-% — wie von der Agentur vorgeschlagen — zu ähnlichen Kosten erreicht würde.