Erwägungsgrund 4 32025R0660
Um ein hohes Schutzniveau in der Union zu gewährleisten und eine unerwünschte Substitution zu vermeiden, ersuchte die Kommission am 2. Juli 2021 die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ein Beschränkungsdossier nach Anhang XV für PAK in Wurfscheiben aus Ton für das Schießen auszuarbeiten.