Erwägungsgrund 7 32025R0660
Die Agentur schlug einen Übergangszeitraum von einem Jahr nach Inkrafttreten der Beschränkung vor, in dem die Herstellung und Verwendung von Wurfscheiben aus Ton mit einer PAK-Konzentration von bis zu 1 Gew.-% der Trockenmasse der Wurfscheibe aus Ton zulässig ist. Die Agentur hielt einen solchen Zeitraum für erforderlich, um einen Mangel an brauchbaren Wurfscheiben aus Ton in der Union zu vermeiden, indem den Herstellern Zeit eingeräumt wird, um neue Lieferanten für Bindemittel mit niedrigem PAK-Gehalt zu finden und etwaige Anpassungen ihrer Produktionsverfahren vorzunehmen. In der Praxis würde dies bedeuten, dass das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Wurfscheiben aus Ton mit CTPHT als Bindemittel ab dem Inkrafttreten der Beschränkung nicht möglich wäre, da solche Wurfscheiben aus Ton einen höheren PAK-Gehalt aufweisen. Die fortgesetzte Verwendung von CTPHT als Bindemittel in Wurfscheiben aus Ton während eines Übergangszeitraums von einem Jahr würde zu einer Freisetzung von 114 Tonnen PAK führen und hätte keinen oder nur begrenzten wirtschaftlichen Nutzen, da bereits alternative Bindemittel zu ähnlichen Preisen verfügbar sind. Darüber hinaus haben die Unionshersteller die Verwendung von CTPHT in Wurfscheiben aus Ton bereits eingestellt.