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Die Zollbehörde teilt dem Schuldner die Zollschuld an dem Ort mit, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 193 als entstanden gilt.
Stimmt der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mit dem auf der Grundlage der durch den Einführer oder Ausführer bereitgestellten oder verfügbar gemachten Daten berechneten Betrag überein, so stellt die Überlassung der Waren durch die Zollbehörde die Mitteilung der Zollschuld an den Einführer oder Ausführer dar.
Eine Mitteilung nach Absatz 1 oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls eingeführt worden ist,
wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 15 ermittelten Betrag übersteigt,
wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden,
wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind.
Sind die Zollbehörden verpflichtet, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag gemäß Absatz 1 mitzuteilen, so teilen sie dem Schuldner die Zollschuld mit, wenn sie in der Lage sind, diesen Betrag festzusetzen und eine Entscheidung darüber zu treffen. Werden die Zollbehörden jedoch von den zuständigen Behörden der Union oder der Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt, dass die Mitteilung der Zollschuld strafrechtliche Ermittlungen im Mitgliedstaat der Zollbehörden oder in einem anderen Mitgliedstaat beeinträchtigen würde, so schieben die Zollbehörden diese Mitteilung so lange auf, bis sie die strafrechtlichen Ermittlungen nicht mehr beeinträchtigt.
Ein geprüfter vertrauenswürdiger Handelsbeteiligter kann die Zollschuld berechnen, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die dieser Handelsbeteiligte innerhalb eines Zeitraums von höchstens 31 Kalendertagen im Namen der Zollbehörden überlassen hat, und diese Zollschuld den Zollbehörden zusammen mit einer Aufschlüsselung der Beträge für jede einzelne Warensendung innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf mitteilen. Bei Eingang dieser Mitteilung gilt die Zollschuld als von den Zollbehörden mitgeteilt.
Ein Einführer im Rahmen von Fernverkäufen, der sich für die Inanspruchnahme der IOSS-Regelung entschieden hat und den Status eines geprüften vertrauenswürdigen Handelsbeteiligten hat, ändert die gemäß Artikel 74 Absatz 3 übermittelten Informationen in der Mitteilung gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels oder erklärt diese für ungültig, wenn die von diesem Einführer im Rahmen von Fernverkäufen verkauften Waren während des Zeitraums, auf den sich diese Mitteilung bezieht, in das Zolllager für Fernverkäufe, an die Anschrift des ursprünglichen Versenders oder an eine andere Anschrift außerhalb des Zollgebiets der Union zurückgesandt werden. Dieser Einführer im Rahmen von Fernverkäufen stellt den Nachweis über den Eingang in das Zolllager oder den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Union bereit oder macht diesen verfügbar.
Bis zum 28. Februar 2034 können die Zollbehörden bei Abgabe einer Zollanmeldung gestatten, dass die Zollschuld, die dem Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf alle Waren entspricht, die ein und derselben Person innerhalb eines festgesetzten Zeitraums überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums mitgeteilt wird, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. Der von den Zollbehörden festgesetzte Zeitraum beträgt höchstens 31 Tage.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 282 zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Folgendem zu ergänzen:
die Fälle gemäß Absatz 3 Buchstabe d des vorliegenden Artikels, in denen die Zollbehörden von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind;
die Informationen, die der geprüfte vertrauenswürdige Handelsbeteiligte und der Einführer im Rahmen von Fernverkäufen in den Mitteilungen gemäß den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels bereitstellen müssen.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag…
die Zollbehörden dem Zollschuldner gemäß Artikel 22 Absatz 6 die Gründe für ihre Mitteilung der Zollschuld mitteilen; die Aussetzung gilt ab dem Tag dieser…
die Mitteilung der Entscheidung;
Die Mitteilung der Zollschuld betrifft Waren, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den…
Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach…
Unterabsatz 2 sinngemäß anwenden, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.