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Was Bangladesch betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit sechs Mitgliedstaaten Bangladesch auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Bangladesch lag im Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat einige internationale Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Bangladesch ist eine parlamentarische Republik mit einer Verfassung, welche die Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative vorschreibt. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Bangladeschs in Länder, in denen die Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden könnten. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Obwohl Bangladesch an der Todesstrafe festhält und das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe nicht unterzeichnet hat, werden Todesurteile selten vollstreckt. Bangladesch hat das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In Bangladesch findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.