Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die Erstellung einer gemeinsamen Liste sicherer Herkunftsländer auf Unionsebene und die vorgezogene Anwendung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348, von den Mitgliedstaaten nicht verwirklicht werden können, sondern ausschließlich auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.