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Was Ägypten betrifft, so haben nach Angaben der Asylagentur derzeit sechs Mitgliedstaaten Ägypten auf nationaler Ebene als sicheres Herkunftsland bestimmt, und die unionsweite Anerkennungsquote für Antragsteller aus Ägypten lag im Jahr 2024 bei 4 %. Das Land hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente ratifiziert. Ägypten ist eine Republik, in der der Präsident sowohl als Staatsoberhaupt fungiert als auch der Exekutive vorsteht. Es gibt keine Anhaltspunkte für Ausweisungen, Abschiebungen oder Auslieferungen von Staatsbürgern Ägyptens in Länder, in denen die Gefahr besteht, dass sie der Todesstrafe, Folter, Verfolgung oder anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt werden könnten. Generell besteht keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden. Obwohl es die Todesstrafe in Ägypten gemäß dem Strafgesetzbuch und den Militärgesetzen weiterhin gibt, hat Ägypten das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe ratifiziert. In seiner Nationalen Menschenrechtsstrategie hat Ägypten seine Absicht bekundet, das Gesetz über die Untersuchungshaft zu reformieren, die Haftbedingungen zu verbessern, die Zahl der mit der Todesstrafe belegten Straftaten zu begrenzen und die Menschenrechtskultur in allen staatlichen Einrichtungen zu stärken. Nachdem die Fortschritte bisher auf institutioneller Ebene erzielt wurden, braucht es nun eine wirksame Umsetzung. In Ägypten findet kein bewaffneter Konflikt statt, sodass keine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht. Generell findet im Land keine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2024/1347 statt.