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Angesichts der Tatsache, dass sich die Migrationslage rasch ändern kann und der Druck, der sich aus gemischten Migrationsströmen mit einem hohen Anteil von Personen mit geringen Aussichten auf internationalen Schutz ergibt, zunimmt, sollten die Mitgliedstaaten zur Beschleunigung der Prüfung der Anträge Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j und Artikel 42 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2024/1348 ab einem früheren Zeitpunkt als dem allgemeinen Geltungsbeginn der genannten Verordnung anwenden können, sofern die Mitgliedstaaten die einschlägigen Bestimmungen umgesetzt und die in der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten besonderen Verfahren durchgeführt haben. Dies würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, rasch und flexibel auf Veränderungen der Migrationsströme zu reagieren. Da Anträge solcher Antragsteller wahrscheinlich unbegründet sind, würde eine zügige Bearbeitung dieser Anträge in einem beschleunigten Verfahren oder einem Verfahren an der Grenze es den Asyl- und Migrationsbehörden unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte ermöglichen, begründete Anträge effizienter zu bewerten, zügiger Entscheidungen zu treffen und so zu einer besseren und glaubwürdigeren Funktionsweise der Asyl- und Rückkehrpolitik beizutragen.