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Um komplexen und konkreten Situationen in Drittstaaten, die nicht als sichere Drittstaaten oder als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene bestimmt sind, weiter Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten zudem bei der Anwendung oder Einführung von Rechtsvorschriften, die die nationale Bestimmung solcher Staaten ermöglichen, dies unter Ausnahme bestimmter Teile des Hoheitsgebiets dieser Staaten oder eindeutig identifizierbarer Personengruppen tun können, bevor die Verordnung (EU) 2024/1348 Anwendung findet.