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Die Bestimmung von Ländern als sichere Herkunftsländer auf Unionsebene lässt die in der Verordnung (EU) 2024/1348 festgelegte Vorschrift unberührt, wonach die Mitgliedstaaten das Konzept des sicheren Herkunftslands nur dann anwenden dürfen, wenn die Antragsteller im Rahmen einer Einzelfallprüfung keine Umstände vorbringen können, die begründen, warum das Konzept des sicheren Herkunftslands auf sie nicht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang sollte Antragstellern, die sich in den betreffenden Ländern in einer besonderen Situation befinden, wie LGBTIQ-Personen, Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt, Menschenrechtsverteidigern, religiösen Minderheiten und Journalisten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.