§ 22 SHKG
Über die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 19 entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer aufgrund der Prüfung der vorgelegten Zeugnisse über den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung und nach Überprüfung der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in einem Fachgespräch durch einen Ausschuss. Das Nähere regeln die Weiterbildungsordnungen.
Zur Durchführung der Fachgespräche werden bei den Kammern ein oder mehrere Ausschüsse gebildet. Die Tierärztekammer und die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes können bei Bedarf auch gemeinsame Ausschüsse mit den jeweiligen Kammern in anderen Bundesländern bilden. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Fachgesprächen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Der Ausschuss ist auch ohne dieses Mitglied beschlussfähig.
Wird die Anerkennung nicht erteilt, kann der Ausschuss vor Wiederholung des Verfahrens nach Absatz 1 die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Wiederholung eines Prüfungsgesprächs nach Absatz 1 ist bis zu zweimal zulässig.
Wer ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Ausbildungsnachweis (Weiterbildungsnachweis) besitzt, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union (Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005) oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig automatisch anzuerkennen ist, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 19 Satz 1.
Wer einen Weiterbildungsnachweis besitzt, der den Abschluss einer von den §§ 20 und 21 abweichenden Weiterbildung belegt, und der nicht nach Absatz 4 automatisch anerkannt wird, erhält auf Antrag die Anerkennung nach § 19 Satz 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung nach § 20 in Verbindung mit den Vorgaben der Weiterbildungsordnung nach § 24 aufweist. Liegen wesentliche Unterschiede vor, ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller der Nachweis zu gestatten, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zum Führen der jeweiligen Weiterbildungsbezeichnung erforderlich sind. Dieser Nachweis ist bei Weiterbildungsnachweisen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers entweder durch einen Anpassungslehrgang oder durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Eine nicht abgeschlossene oder eine abgeschlossene, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bislang geleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung nach § 24 abgeschlossen werden; über die Anrechnung entscheiden die Kammern nach Anhörung eines Ausschusses.
Im Einzelfall erteilt die Kammer Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Antrag eine partielle Anerkennung nach Absatz 4, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller ohne Einschränkungen im Herkunftsmitgliedstaat zur Ausübung der Tätigkeit, für die die partielle Anerkennung begehrt wird, berechtigt ist, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen einer vollständigen Weiterbildung gleichkämen und sich die berufliche Tätigkeit objektiv von der beruflichen Tätigkeit, für die eine vollständige Anerkennung nach Absatz 4 erteilt würde, trennen lässt. Die Erlaubnis zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 18 Absatz 1 und § 19 Satz 1 bezieht sich in diesem Falle auf die Bezeichnung der Weiterbildung im Herkunftsmitgliedstaat in deutscher Übersetzung. Die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber muss Patienten und anderen Dienstleistungsempfängern gegenüber eindeutig den Umfang seiner beruflichen Tätigkeit angeben. Die partielle Anerkennung nach Satz 1 kann verweigert werden, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses, insbesondere die Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, entgegenstehen. Die partielle Anerkennung wird nicht erteilt für Weiterbildungsbezeichnungen, die in den Anhängen 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.3.3 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführt sind.
Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum berücksichtigen die Kammern die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung, Zusatzausbildung und fachbezogene Weiterbildung. Sie prüfen Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die die in Satz 1 genannten Personen außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben haben und die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat anerkannt worden sind sowie die in einem Mitgliedstaat absolvierten Ausbildungsgänge und die dort erworbene Berufserfahrung. Die Entscheidung treffen die Kammern innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller oder die Antragstellerin den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat.
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437)[12] findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.