Art. 10 31999D0478
Unbeschadet Artikel 287 des Vertrags dürfen die Ausschußmitglieder Auskünfte, von denen sie durch ihre Tätigkeit im Ausschuß oder in den Arbeitsgruppen Kenntnis erlangt haben, nicht preisgeben, falls die Kommission sie darauf hingewiesen hat, daß die erbetene Stellungnahme oder die gestellte Frage Probleme vertraulichen Charakters berührt.In diesen Fällen nehmen an den Sitzungen nur die Ausschußmitglieder und die Vertreter der Kommissionsdienststellen teil.