Art. 9 31999D0478
Es ist Aufgabe des Ausschusses, sich zu den von der Kommission erbetenen Stellungnahmen sowie zu den in seinem Arbeitsprogramm genannten Themen zu äußern.Die Kommission kann dem Ausschuß bei der Aufforderung zur Stellungnahme eine Frist setzen, innerhalb welcher die Stellungnahme abzugeben ist.Die Meinungsäußerungen der vertretenen Wirtschafts- und Interessengruppen werden in einem Sitzungsbericht niedergelegt, welcher der Kommission übermittelt wird.Kommt im Ausschuß eine einstimmige Stellungnahme zustande, so entwirft dieser gemeinsame Schlußfolgerungen und fügt sie dem Sitzungsbericht bei.