Erwägungsgrund 1 32006D0558
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung zwischen der Regierung der Französischen Republik — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — und der Regierung Seiner Durchlaucht des Fürsten von Monaco, im Folgenden als „die Währungsvereinbarung“ bezeichnet, wendet das Fürstentum Monaco die von Frankreich zur Umsetzung gemeinschaftlicher Rechtsakte über die Aufsicht von Kreditinstituten und die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Zahlungssystemen und den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen erlassenen Rechtsvorschriften an. Anhang A der Vereinbarung enthält eine Aufstellung dieser Rechtsakte. Verschiedene in Anhang A aufgeführte Rechtsakte wurden geändert; die Änderungsrechtsakte sollten in diesen Anhang aufgenommen werden. Ferner wurden mehrere neue gemeinschaftliche Rechtsakte erlassen, die unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung fallen und in Anhang A aufgenommen werden sollten.