Erwägungsgrund 2 32006D0558
Die Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG des Rates im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze betrifft die Tätigkeit und die Aufsicht von Kreditinstituten und ändert die Richtlinie 86/635/EWG des Rates, die bereits in Anhang A aufgelistet ist. Sie fällt deshalb unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung und sollte in Anhang A aufgenommen werden.