Erwägungsgrund 4 32006D0558
Die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten betrifft die Vorbeugung gegen Systemrisiken in den Wertpapierliefer- und Abrechnungssystemen. Sie fällt deshalb unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung und sollte in Anhang A aufgenommen werden.