Erwägungsgrund 3 32006D0558
Die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG des Rates über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen betrifft die Tätigkeit und die Aufsicht von Kreditinstituten und ändert zudem die Richtlinie 86/635/EWG. Sie fällt deshalb unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung und sollte in Anhang A aufgenommen werden.