Erwägungsgrund 7 32006D0558
Die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 zur Änderung der Richtlinie 2004/39/EG über Märkte für Finanzinstrumente in Bezug auf bestimmte Fristen ändert die Richtlinie 2004/39/EG. Sie sollte deshalb in Anhang A aufgenommen werden.