Erwägungsgrund 12 32006D0558
Die monegassischen Behörden haben nicht verlangt, dass der gemäß Artikel 14 der Währungsvereinbarung eingesetzte gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Vereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 einberufen wird, um Anhang B der Währungsvereinbarung zu aktualisieren. Die Anhänge A und B der Währungsvereinbarung müssen deshalb beide durch die Kommission geändert werden.