Erwägungsgrund 9 32006D0558
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Währungsvereinbarung erlässt das Fürstentum Monaco Maßnahmen, die den Maßnahmen entsprechen, welche die Mitgliedstaaten in Anwendung der für die Umsetzung der Währungsvereinbarung erforderlichen gemeinschaftlichen Rechtsakte erlassen. Anhang B der Vereinbarung enthält eine Aufstellung dieser Rechtsakte. Der Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln soll die Bestimmungen zum Schutz aller auf Euro lautender Zahlungsmittel ergänzen und Kohärenz gewährleisten. Dieser Beschluss fällt unter Artikel 9 der Währungsvereinbarung über die Bekämpfung von Betrug und Fälschung im modernen Bankwesen. Insbesondere müssen die Schutzbestimmungen des in Artikel 9 der Währungsvereinbarung genannten Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro durch die Aufnahme des Rahmenbeschlusses 2001/413/JI ergänzt werden. Deshalb ist dieser Beschluss zur Durchführung der Währungsvereinbarung erforderlich und sollte in Anhang B der Vereinbarung aufgenommen werden.