Erwägungsgrund 8 32006D0558
Ein derzeit in Anhang A aufgelisteter Rechtsakt sollte gestrichen werden. Die Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen betrifft hauptsächlich Fragen des Verbraucherschutzes und fällt deshalb nicht unter Artikel 11 Absatz 2 der Währungsvereinbarung.