Art. 16 32007D0126
Bewertung
(1)
Das Programm wird regelmäßig überwacht, um die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen zu verfolgen.
(2)
Die Kommission stellt eine regelmäßige, unabhängige, externe Bewertung des Programms sicher.
(3)
Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat
a)
alljährlich ein Exposé über die Durchführung des Programms;
b)
spätestens zum 31. März 2011 einen Zwischenbewertungsbericht über die erzielten Ergebnisse sowie die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;
c)
spätestens zum 30. August 2012 eine Mitteilung über die Fortführung des Programms;
d)
spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.