Art. 18 32007D0126
Übergangsbestimmungen
Dieser Beschluss ersetzt ab dem 1. Januar 2007 die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 2002/630/JI. Für Maßnahmen, die vor dem 31. Dezember 2006 auf der Grundlage des Beschlusses 2002/630/JI anlaufen, ist bis zu ihrem Abschluss jener Beschluss maßgebend. Der in Artikel 7 des Beschlusses 2002/630/JI vorgesehene Ausschuss wird durch den in Artikel 10 des vorliegenden Beschlusses genannten Ausschuss ersetzt.