Erwägungsgrund 10 32007D0252
Um Komplementarität zu erzielen und eine bestmögliche Nutzung der Ressourcen zu gewährleisten, sollten Überschneidungen zwischen den mit dem Programm unterstützten Maßnahmen und den Tätigkeiten von im Bereich der Grundrechte zuständigen internationalen Organisationen, wie z. B. dem Europarat, vermieden werden; gemeinsame Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Programms sollten jedoch möglich sein. Zur Erreichung dieser Ziele sollte eine angemessene Koordinierung stattfinden.