Erwägungsgrund 16 32007D0252
Da die Ziele des Programms, nämlich die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft, die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Antisemitismus, der Schutz der Grundrechte und der Schutz der Bürgerrechte durch einen interreligiösen und multikulturellen Dialog auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs oder der Wirkung des Programms besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.