Erwägungsgrund 15 32007D0252
Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden, wobei zwischen Maßnahmen, für die das Verwaltungsausschussverfahren gilt, und Maßnahmen, für die das Verfahren des beratenden Ausschusses gilt, unterschieden wird; in bestimmten Fällen ist das Verfahren des beratenden Ausschusses im Interesse einer erhöhten Effizienz das angemessenere Verfahren.