Erwägungsgrund 12 32008D0357
Als Hauptproblem im Zusammenhang mit der geltenden Norm gilt, dass nach dieser Norm die Prüfung, ob ein Feuerzeug wirklich kindergesichert ist, mittels Kinderprüfgruppen erfolgt. Obgleich dieses Verfahren erwiesenermaßen verlässlich ist, wäre es angezeigt, alternative Verfahren zur Prüfung der Kindersicherheit bei Feuerzeugen festzulegen, vorausgesetzt, diese Alternativen sind mindestens genau so wirksam und verlässlich. Außerdem bietet die bisherige Definition von Feuerzeugen, die besonders verlockend auf Kinder wirken (die sog. Feuerzeuge mit Unterhaltungseffekten) einen breiten Interpretationsspielraum, so dass das Verbot des Inverkehrbringens solcher Feurzeuge unter Umständen uneinheitlich angewandt wird. Darüber hinaus erweist es sich als geboten, verschiedene sonstige Aspekte aufzugreifen, damit die genannte Norm insoweit ihrer Zweckbestimmung vollauf gerecht werden kann, als sie geeignete technische Lösungen bietet.