Erwägungsgrund 9 32008D0357
Da Entscheidungen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden, befristete Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr zum Gegenstand haben, die jeweils um höchstens ein Jahr verlängert werden kann, hat die Kommission am 12. April 2007 die Entscheidung 2007/231/EG angenommen, mit der die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG um ein Jahr verlängert wurde.