Erwägungsgrund 14 32008D0357
Mit der Veröffentlichung der Verweisung auf die überarbeitete Norm im Amtsblatt gälte die Konformitätsvermutung hinsichtlich der allgemeinen Produktsicherheitsanforderung gemäß der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit, soweit die spezifischen Kindersicherheitsanforderungen an Feuerzeuge betroffen sind, als gegeben.