Erwägungsgrund 8 32008D0357
Angesichts der Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher, insbesondere da Kleinkinder in der Lage sind, Feurzeuge zu betätigen und unsachgemäß zu verwenden, und in Anbetracht der Tatsache, dass dieses Risiko nur durch angemessene Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene zur Anwendung gelangen, vermieden werden kann, hat die Kommission, gestützt auf Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG, am 11. Mai 2006 die Entscheidung 2006/502/EG erlassen; diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit keine anderen als kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.