Art. 13 32009D1011
(1)
Der Dienst des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors endet mit dem Ablauf der Amtszeit oder dem Tod sowie gemäß Artikel 47 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen mit dem Ende des Monats, in dem die betroffene Person das Alter von 65 Jahren erreicht.
(2)
Das Ausscheiden aus dem Amt des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors wird von dem Rat mit einer qualifizierten Mehrheit nach Eingang der Stellungnahme des Verwaltungsrats und gemäß Artikel 15 und 17 dieser Regeln beschlossen.
(3)
Die Stellungnahme des Verwaltungsrats über das Ausscheiden eines stellvertretenden Direktors aus dem Amt ist nach Anhörung des Direktors abzugeben.