Art. 14 32009D1011
(1)
Beantragt ein Direktor oder ein stellvertretender Direktor seine Entlassung vor Ablauf der Amtszeit, so bringt er schriftlich seinen unmissverständlichen Willen zum Ausdruck, aus dem Dienst bei Europol auszuscheiden, und schlägt den Zeitpunkt vor, zu dem seine Entlassung wirksam wird, gemäß Artikel 47 Buchstabe b Ziffer ii der Beschäftigungsbedingungen.
(2)
Der Entlassungsantrag ist an den Vorsitzenden des Rates zu richten, eine Abschrift davon an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats und im Falle der Kündigung eines stellvertretenden Direktors an den Direktor.