Art. 17 32009D1011
Nachdem das Disziplinarverfahren gemäß Anhang IX des Statuts der Beamten durchgeführt wurde, kann der Rat bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzungen des Direktors oder eines stellvertretenden Direktors diesen aus disziplinarischen Gründen gemäß Artikel 49 der Beschäftigungsbedingungen fristlos entlassen.Vor Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses können der betreffende Direktor oder stellvertretende Direktor suspendiert werden, der Direktor durch den Verwaltungsrat und der stellvertretende Direktor durch den Direktor gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen und der Artikel 23 und 24 des Anhangs IX des Statuts der Beamten.
Nach Eingang des Berichts des Disziplinarrats gemäß Artikel 18 in Anhang IX des Statuts der Beamten beschließt der Verwaltungsrat, ob dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen ist, wonach die Entlassung des Direktors nach Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses angeraten wird. In solchen Fällen hat der Verwaltungsrat innerhalb von einem Monat nach Erhalt des Berichts des Disziplinarrats eine angemessen begründete Stellungnahme zu den Strafmaßnahmen abzugeben, zu denen die zur Last gelegten Handlungen Anlass geben, oder zu anderen Maßnahmen, die vom Rat im Einklang mit diesen Regeln zu treffen sind. Der Verwaltungsrat muss dem Direktor die Gelegenheit zu einer Stellungnahme einräumen, bevor er seine Stellungnahme abfasst. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat die Stellungnahme des Verwaltungsrats gemäß Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses an den Rat und eine Abschrift davon an den beschuldigten Direktor weiterzuleiten.Beschließt der Verwaltungsrat, dem Rat keine Stellungnahme nach Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses vorzulegen, hat er das Recht, eine der laut Artikel 9 Absatz 1 Anhang IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des Direktors. Nach Anhörung des Direktors hat der Verwaltungsrat seinen Beschluss gemäß Artikel 9 und 10 des Anhangs IX des Statuts der Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats zu fassen. Der Beschluss ist zu begründen.
Nach Empfang des in Artikel 18 des Anhangs IX des Statuts der Beamten genannten Berichts des Disziplinarrats hat der Direktor dem Verwaltungsrat unverzüglich den Entwurf einer mit angemessenen Gründen versehenen Stellungnahme vorzulegen zu der Strafmaßnahme, zu der die zur Last gelegten Handlungen Anlass geben, oder zu anderen Maßnahmen, die vom Rat in Bezug auf den stellvertretenden Direktor im Einklang mit diesen Regeln auferlegt werden sollten.Der Verwaltungsrat wird entscheiden, ob dem Rat eine Stellungnahme vorzulegen ist, wonach die Entlassung des betreffenden stellvertretenden Direktors nach Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses angeraten wird. Der Verwaltungsrat muss dem stellvertretenden Direktor die Gelegenheit zu einer Stellungnahme einräumen, bevor er seine Stellungnahme abgibt. Die Stellungnahme des Verwaltungsrats ist innerhalb von einem Monat zu erstellen, nachdem der Direktor den Bericht des Disziplinarrats erhalten hat. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat die Stellungnahme des Verwaltungsrats gemäß Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses an den Rat und eine Abschrift davon an den beschuldigten stellvertretenden Direktor weiterzuleiten.Beschließt der Verwaltungsrat, dem Rat keine Stellungnahme nach Artikel 38 Absatz 7 des Europol-Beschlusses vorzulegen, hat der Direktor das Recht, eine der laut Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des Direktors. Nach Anhörung des stellvertretenden Direktors hat der Direktor seinen Beschluss gemäß Artikel 9 und 10 des Anhangs IX des Statuts der Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats zu fassen. Der Beschluss ist zu begründen.
Nach Eingang einer Stellungnahme des Verwaltungsrats gemäß Abschnitt 2 oder drei dieses Artikels entscheidet der Rat nach Anhörung des betroffenen Direktors oder stellvertretenden Direktors, ob der Direktor oder der stellvertretende Direktor gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h von Anhang IX des Statuts der Beamten aus seinem Amt entlassen wird oder ob sein Dienst bei Europol auf anderer Grundlage beendet wird.Beschließt der Rat, den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor aus seinem Amt zu entlassen oder seinen Dienst auf anderer Grundlage zu beenden, muss er in seinem Beschluss die Maßnahme genau darlegen sowie den Zeitpunkt, ab dem die Maßnahme gilt. Die Entscheidung ist angemessen zu begründen und die betroffene Person sowie Europol sind über sie zu unterrichten.Ein Beschluss des Rates, den Direktor oder einen stellvertretenden Direktor gemäß Artikel 9 des Anhangs IX des Statuts der Beamten zu entlassen, ist innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Stellungnahme des Disziplinarrats nach Artikel 18 in Anhang IX des Statuts der Beamten zu fassen.
Beschließt der Rat, den betreffenden Direktor oder stellvertretenden Direktor gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h des Anhangs IX des Statuts der Beamten nicht zu entlassen oder seinen Dienst bei Europol auch auf anderer Grundlage nicht zu beenden, wird die Angelegenheit im Falle des Direktors an den Verwaltungsrat zurückverwiesen und im Falle eines stellvertretenden Direktors an den Verwaltungsrat und an den Direktor.Wird die Angelegenheit den Direktor betreffend an den Verwaltungsrat zurückverwiesen, hat dieser das Recht, eine der in Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des Direktors. Der Verwaltungsrat hat seine Entscheidung unverzüglich nach Anhörung des Direktors zu treffen. Der Beschluss ist zu begründen.Wird die Angelegenheit einen stellvertretenden Direktor betreffend an den Verwaltungsrat und an den Direktor zurückverwiesen, hat der Direktor das Recht, eine der in Artikel 9 Absatz 1 des Anhangs IX des Statuts der Beamten vorgesehenen Strafmaßnahmen aufzuerlegen, ausgenommen ist die Entlassung des stellvertretenden Direktors. Der Verwaltungsrat hat seine Entscheidung unverzüglich nach Anhörung des stellvertretenden Direktors zu treffen. Der Beschluss ist zu begründen.