Art. 29 32009D0917
Die in Artikel 10 Absatz 1 genannte zuständige Zollbehörde ist für die in Artikel 28 festgelegten Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die in den Artikeln 14 und 19 festgelegten Überprüfungen und — soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich — in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig.