Art. 4a 32010D0231
Gemäß den Nummern 11 bis 21 der Resolution 2182 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen können Mitgliedstaaten, die einzelstaatlich oder im Rahmen freiwilliger multinationaler Marinepartnerschaften, wie der multinationalen Seestreitkräfte , in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung Somalias tätig werden, in den somalischen Hoheitsgewässern und auf Hoher See vor der Küste Somalias bis einschließlich zum Arabischen Meer und zum Persischen Golf Schiffe, die Somalia anlaufen oder verlassen, überprüfen, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass diese Schiffe
unter Verstoß gegen das Holzkohle-Embargo Holzkohle aus Somalia befördern;
unter Verstoß gegen das Waffenembargo gegen Somalia direkt oder indirekt Waffen oder militärisches Gerät nach Somalia befördern;
Waffen oder militärisches Gerät zu Personen oder Einrichtungen befördern, die vom Sanktionsausschuss benannt wurden;
unter Verstoß gegen das Verbot von Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen gemäß Anlage C Teil 1 der Resolution 2662 (2022) der Vereinten Nationen Komponenten behelfsmäßiger Sprengvorrichtungen befördern.