Art. 1b 32010D0231
Die Mitgliedstaaten üben Wachsamkeit in Bezug auf die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe — sowohl direkt als auch indirekt — von Gegenständen an Somalia, die nicht Gegenstand der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind, sowie in Bezug auf die direkte oder indirekte Bereitstellung an Somalia von technischer Beratung, von finanzieller oder sonstiger Hilfe und von Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten in Verbindung mit diesen Gegenständen aus.